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BewachV

§ 2Unterrichtung in Strafsachen

Verordnung über das Bewachungsgewerbe

In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:
1.
Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2.
Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
4.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7104-7 v. 7.12.1995 I 1602 (BewachV 1996)

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2019 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b9a762bd900eb9beca2e3a7339e515472cfadf845dec5796503a92fef46a878

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 34a GewOBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung

    „In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Sat …“