BEVVG
§ 3Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
- 1.
- die Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,
- 2.
- die Eisenbahnaufsicht,
- 3.
- die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,
- 4.
- Erteilung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung,
- 5.
- die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen,
- 6.
- die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 9 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes,
- 7.
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 18 Absatz 1a Satz 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- 8.
- die Bewilligung von Bundesmitteln zur Förderung des Schienenverkehrs und zur Förderung der Kombination des Schienenverkehrs mit anderen Verkehrsarten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 9.6.2021 I 1614
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR239400993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0034627448d5ad8525d8c45b4fed01cca0e1161fa969d89ac3be2fd0b9108b17