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§ 1Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und
- c)
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0070A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a04ecfa55ea56d8391b9daefa5358d074a4a3481fb1012d9ea5abddd93234c1