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§ 1Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts

Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens

Den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten:
a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
b)
die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, und
c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0070A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a04ecfa55ea56d8391b9daefa5358d074a4a3481fb1012d9ea5abddd93234c1

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