BetrPrämDurchfG
§ 3Nationale Reserve und Härtefälle
Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
- 1.
- die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze) und
- 2.
- jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
- a)
- für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster Erhöhungsbetrag),
- b)
- für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),
- c)
- für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),
- d)
- für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter Erhöhungsbetrag) und
- e)
- für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.11.2010 I 1720;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 406 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR176310004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d66e36c9484ae6a2c1fc2d2b12bfdb90eb35fb6929d88255a0d26a3d3b73cf8