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BetrAVG

§ 32

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die §§ 7 bis 15 treten am 1. Januar 1975 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036100974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6060d848178ba7f489a46e9ee2ffccce183ceaa9374b613bfd8a5c1116ef7f34

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage 1 SokaSiG2(zu § 1 Absatz 1) Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 27. März 2013

    „… ngszusage dieses Tarifvertrages ersetzen, sofern die betriebliche Versorgungsregelung dies zulässt. § 32 Betriebsrentengesetz Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betrie …“

  • Anlage 2 SokaSiG2(zu § 1 Absatz 2) Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 4. Dezember 2008

    „… ngszusage dieses Tarifvertrages ersetzen, sofern die betriebliche Versorgungsregelung dies zulässt. § 32 Betriebsrentengesetz Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betrie …“

  • Anlage 3 SokaSiG2(zu § 1 Absatz 3) Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005

    „… ngszusage dieses Tarifvertrages ersetzen, sofern die betriebliche Versorgungsregelung dies zulässt. § 32 Betriebsrentengesetz Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betrie …“