BetrAVG
§ 32
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR036100974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6060d848178ba7f489a46e9ee2ffccce183ceaa9374b613bfd8a5c1116ef7f34
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- Anlage 1 SokaSiG2(zu § 1 Absatz 1) Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 27. März 2013
„… ngszusage dieses Tarifvertrages ersetzen, sofern die betriebliche Versorgungsregelung dies zulässt. § 32 Betriebsrentengesetz Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betrie …“
- Anlage 2 SokaSiG2(zu § 1 Absatz 2) Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 4. Dezember 2008
„… ngszusage dieses Tarifvertrages ersetzen, sofern die betriebliche Versorgungsregelung dies zulässt. § 32 Betriebsrentengesetz Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betrie …“
- Anlage 3 SokaSiG2(zu § 1 Absatz 3) Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005
„… ngszusage dieses Tarifvertrages ersetzen, sofern die betriebliche Versorgungsregelung dies zulässt. § 32 Betriebsrentengesetz Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betrie …“