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BetrAVG

§ 30f

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.
(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.
(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036100974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6060d848178ba7f489a46e9ee2ffccce183ceaa9374b613bfd8a5c1116ef7f34

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • Anlage 10 SokaSiG(zu § 2 Absatz 3) Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) vom 31. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 5. Dezember 2007

    „… e des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausscheiden, gilt anstelle von § 30f BetrAVG jedoch § 7 Abs. 1. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ausgeschlossen. § 19 Übergangsregelung (1) Der Tarifver …“

  • Anlage 11 SokaSiG(zu § 2 Absatz 4) Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) vom 31. Oktober 2002

    „… e des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausscheiden, gilt anstelle von § 30f BetrAVG jedoch § 7 Abs. 1. § 19 Übergangsregelung (1) Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im B …“

  • Anlage 47 SokaSiG2(zu § 16 Absatz 1) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Juli 2009

    „… ng vor dem 1. Januar 2009 zugesagt, richtet sich der Anspruch auf unverfallbare Anwartschaften nach § 30f BetrAVG mit der Maßgabe, dass die dort aufgeführten Beschäftigungszeiten beim gleichen Arbeitgeber bestanden haben müssen. 2. S …“

  • Anlage 79 SokaSiG2(zu § 31 Absatz 3) Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 23. Juni 2005

    „… r vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat. Bei Altzusagen gilt § 30f BetrAVG sinngemäß. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn …“