BetrAVG
§ 30f
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- 1.
- mindestens zehn Jahre oder
- 2.
- bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR036100974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6060d848178ba7f489a46e9ee2ffccce183ceaa9374b613bfd8a5c1116ef7f34
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- Anlage 10 SokaSiG(zu § 2 Absatz 3) Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) vom 31. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 5. Dezember 2007
„… e des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausscheiden, gilt anstelle von § 30f BetrAVG jedoch § 7 Abs. 1. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ausgeschlossen. § 19 Übergangsregelung (1) Der Tarifver …“
- Anlage 11 SokaSiG(zu § 2 Absatz 4) Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) vom 31. Oktober 2002
„… e des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausscheiden, gilt anstelle von § 30f BetrAVG jedoch § 7 Abs. 1. § 19 Übergangsregelung (1) Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im B …“
- Anlage 47 SokaSiG2(zu § 16 Absatz 1) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Juli 2009
„… ng vor dem 1. Januar 2009 zugesagt, richtet sich der Anspruch auf unverfallbare Anwartschaften nach § 30f BetrAVG mit der Maßgabe, dass die dort aufgeführten Beschäftigungszeiten beim gleichen Arbeitgeber bestanden haben müssen. 2. S …“
- Anlage 79 SokaSiG2(zu § 31 Absatz 3) Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 23. Juni 2005
„… r vollendet und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat. Bei Altzusagen gilt § 30f BetrAVG sinngemäß. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn …“