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BetrAVG

§ 27

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Direktversicherung abgeschlossen worden ist oder die Versicherung des Arbeitnehmers bei einer Pensionskasse begonnen hat, mit der Maßgabe, daß die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen spätestens für die Zeit nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt sein müssen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 25.9.2026 I Nr. 275

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036100974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6060d848178ba7f489a46e9ee2ffccce183ceaa9374b613bfd8a5c1116ef7f34

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 8 SokaSiG(zu § 2 Absatz 1) Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 5. Juni 2014, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Juni 2016

    „… ngen § 25 Erfüllungsort und Gerichtsstand § 26 Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen § 27 Betriebsrentengesetz § 28 Allgemeinverbindlicherklärung § 29 Inkrafttreten und Laufdauer Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsber …“

  • Anlage 9 SokaSiG(zu § 2 Absatz 2) Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 5. Juni 2014, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Dezember 2014

    „… ngen § 25 Erfüllungsort und Gerichtsstand § 26 Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen § 27 Betriebsrentengesetz § 28 Allgemeinverbindlicherklärung § 29 Inkrafttreten und Laufdauer Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsber …“