BetonFBAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 2.
- Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,
- 3.
- Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,
- 4.
- Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,
- 5.
- Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,
- 6.
- Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren,
- 7.
- Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren,
- 8.
- Gestalten und Behandeln von Oberflächen,
- 9.
- Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren sowie
- 10.
- Herstellen von Spannbetonfertigteilen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgehen mit Gefahrstoffen,
- 6.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117900015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a6d2c2cfd9020329bb2050fd7cca6657ad4267caf0f99b3aa16e10a099d882