BetonFBAusbV
§ 11Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton
Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
- 1.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 2.
- Arbeitsabläufe zu planen,
- 3.
- Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
- 4.
- Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und
- 5.
- Betonprüfungen zu beschreiben.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117900015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a6d2c2cfd9020329bb2050fd7cca6657ad4267caf0f99b3aa16e10a099d882