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BetonFBAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer
und Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  7Ziel und Zeitpunkt
§  8Inhalt
§  9Prüfungsbereiche
§ 10Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen
§ 11Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 12Ziel und Zeitpunkt
§ 13Inhalt
§ 14Prüfungsbereiche
§ 15Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung
§ 16Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung
§ 17Prüfungsbereich Betonfertigteile
§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 21Inkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117900015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a6d2c2cfd9020329bb2050fd7cca6657ad4267caf0f99b3aa16e10a099d882

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