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1. BesVNG

§ 15

Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Bleiben die sich nach den §§ 11 bis 14 dieses Abschnitts ergebenden Versorgungsbezüge hinter den bisherigen Versorgungsbezügen zurück, wird den Versorgungsempfängern ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Unterschieds gewährt. Erhöhen sich die Versorgungsbezüge, so verringert sich der Ausgleichsbetrag entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002089971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03df3ba81c7f2476dc87232f976cb405870a20b1fe4d5b154d11c2f09b3b4432

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