(1) Durch Landesgesetz ist ergänzend zu bestimmen, daß die vorhandenen Versorgungsempfänger an den Maßnahmen nach Kapitel III des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes und an den Maßnahmen nach Artikel II dieses Gesetzes entsprechend den Regelungen der Abschnitte 1 bis 4 dieses Artikels beteiligt werden.
(2) Ist ein Amt bei einem der in Artikel II § 12 dieses Gesetzes genannten Dienstherren auf Grund von Maßnahmen im Sinne des Artikels II § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet worden, als § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes vorschreibt, kann der erworbene Rechtsstand auch bei der Gewährung der Versorgungsbezüge gewahrt bleiben.
(3) Für die am 30. Juni 1972 vorhandenen Versorgungsempfänger gelten für die Gewährung ruhegehaltfähiger Stellenzulagen anstelle der Landesvorschriften, die durch Artikel II § 14 dieses Gesetzes ab 1. Juli 1972 außer Kraft getreten sind, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Artikels II §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes entsprechend.
(4) Artikel II § 17 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes gilt für die am 30. Juni 1972 vorhandenen Versorgungsempfänger entsprechend.
(5) Artikel II § 16 in der vom 1. Januar 1974 an geltenden Fassung findet auf die am 31. Dezember 1973 vorhandenen Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der Polizeivollzugsbeamten entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328
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