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ÜlV - 2. BesVNG

§ 1

Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter

(1) Die von Artikel IX § 4 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2, 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erfaßten Ämter sind in der Überleitungsübersicht in Anlage 1 aufgeführt. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. Ist in der Überleitungsübersicht bei einem Amt der Fußnotenhinweis 1) ausgebracht, so behält der Beamte für seine Person die bisherige Amtsbezeichnung; in den Fällen der Fußnote 2) führt der Beamte die dort vorgesehene Amtsbezeichnung. Auf Antrag führt der Beamte in den Fällen des Satzes 3 die neue Amtsbezeichnung.
(2) Die von Artikel IX § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erfaßten künftig wegfallenden Ämter, in denen die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Amtsinhaber verbleiben können, sind in der Übersicht in Anlage 2 aufgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 24.3.1997 I 590

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026080975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90791281bf94af21adf9205fde69002f436764140c37092a2c34ec2bc8f833ae

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