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BeschNeuRG

Art 17Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

Die auf den Artikeln 11, 13 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR038800999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d112948d99107164885aa831641664e6a601c7a33b3bdf76b7baa4b2e80bf1e2

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