BesatzReglVtrTeil5Bek
(XXXX)
- a)
- nach Schmucksachen, Silberwaren und antiken Möbeln sowie nach Kulturgütern zu forschen, sie zu erfassen und zu restituieren, sofern diese Wertgegenstände während der Besetzung eines Gebiets von den Truppen oder Behörden Deutschlands oder seiner Verbündeten oder von deren einzelnen Mitgliedern zwangsweise entfernt worden waren und die weiteren in Artikel 1 des Fünften Teils des Überleitungsvertrags näher umschriebenen Voraussetzungen vorliegen,
- b)
- entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 des Fünften Teils des Überleitungsvertrags Restitutionsberechtigte für zu restituierende Sachen zu entschädigen, die nach ihrer Identifizierung in Deutschland, aber vor Rückgabe an den Restitutionsberechtigten entweder in Deutschland verwendet oder verbraucht worden, oder vor ihrem Eingang bei der den Anspruch erhebenden Regierung oder bei einer zuständigen Dienststelle einer der Drei Mächte zwecks Ablieferung an den Restitutionsberechtigten zerstört oder gestohlen worden oder abhanden gekommen sind.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Finanzen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207000955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e81091450c5d6248e513a62776b57f40be62189db6eeb9c516edc8ed88574d5