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BesÜV2Bek 1997-06-18

Anlage IB(Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Juli 1997

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 1415)
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
 Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
übrige Besoldungsgruppen
145,06275,39
152,34282,67
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 130,33 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 172,88 DM.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,40 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 42,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 33,60 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 25,20 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:134,87 DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:143,17 DM
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141100997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e96b9ba0ec491e55e76fb52003e7a6c6c4cc52271acadda5cb45e21aeec39cd

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