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BesÜV2Bek 1996-02-21

Anlage IB(Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Mai 1995

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1996, S. 247
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
1 Kind
Ia B 3 bis B 11 920,18 1.066,98 1.192,58
C 4
R 3 bis R 10
Ib B 1 und B 2 776,25 923,05 1.048,65
A 13 bis A 16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
Ic A 9 bis A 12 689,86 836,66 962,26
II A 1 bis A 8 649,86 789,64 915,24

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 125,60 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag der Stufe 3 für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,20 DM, ab Stufe 4 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 41,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 32,80 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 24,60 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse Ic 551,89 DM,
  Tarifklasse II 519,89 DM.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024300996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 597d14de37fa389c0f264dd6e653e7d49286aedf1f62ea0993194a6e0f8c7747

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