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BesÜG

§ 1Geltungsbereich

Besoldungsüberleitungsgesetz

Dieses Gesetz gilt für die
1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes,
3.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022100009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7de3710a6d0fdd56c0802170600a518834e4819f4df90bf6e7994cbcca7efec

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