BergtechAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Werkstoffbearbeitung,
- 2.
- Steuerungstechnik,
- 3.
- Heben und Bewegen von Lasten,
- 4.
- Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen,
- 5.
- Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume,
- 6.
- Gewinnung und Deponierung,
- 7.
- Förderung,
- 8.
- Logistik und Transport;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik:
- 1.
- Bewetterungs- und Klimatechnik,
- 2.
- Versatz,
- 3.
- Vortriebs- und Gewinnungstechnik,
- 4.
- Fahrung;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik:
- 1.
- Bohrtechnische Ausrüstung,
- 2.
- Bohrlochkonstruktion,
- 3.
- Bohrlochmessung,
- 4.
- Zementierung,
- 5.
- Spülungstechnik,
- 6.
- Bohrregime,
- 7.
- Bohrlochkontrolle;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Qualitätssicherung.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.5.2015 I 683
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR124000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da83d74c70e2bbcbfb000949962e52a8fd8dbdf4a81be888fb9ce00b103f020