BergtechAusbV
§ 18Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
- 1.
- bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,
- 2.
- Prozesse zu dokumentieren,
- 3.
- Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,
- 4.
- bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
- 5.
- technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
- 6.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 7.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
- 8.
- Transport- und Fördermittel auszuwählen,
- 9.
- bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
- 10.
- Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
- 11.
- Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.5.2015 I 683
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR124000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da83d74c70e2bbcbfb000949962e52a8fd8dbdf4a81be888fb9ce00b103f020