(1) Die nach § 51 des Bundesberggesetzes für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Betriebspläne, die nach dem bis zum 1. Januar 1982 geltenden Allgemeinen Berggesetz zugelassen worden sind und eine Laufzeit über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus haben, gelten für die restliche Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne des Bundesberggesetzes zugelassen.
(2) Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erforderlich, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen. Personen, die vom Unternehmer im Rahmen seiner verantwortlichen Leitung des Betriebes zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Befugnisse für die Sicherheit und Ordnung im Betrieb bereits nach dem bis zum 1. Januar 1982 geltenden Allgemeinen Berggesetz bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht worden sind, gelten, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter beschäftigt sind, nach Maßgabe der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse als verantwortliche Personen. Satz 2 gilt von dem Zeitpunkt ab nicht, von dem ab nach einer auf Grund des § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Satz 1 Nr. 9 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnung die Fachkunde der in Satz 2 genannten Personen für die ihnen übertragenen Geschäftskreise oder Aufgaben und Befugnisse wegen der in der Bergverordnung gestellten Anforderungen nicht ausreicht oder der Unternehmer ihre Bestellung im Sinne des § 59 des Bundesberggesetzes ändert.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.8.2005 I 2452
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