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Eingangsformel

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Buchstabe d Satz 3 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 909) verordnet der Bundesminister für Wohnungswesen und Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sowie mit Zustimmung des Bundesrates:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005490966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5131505e94af441e39e123234e309ade4038adf574000fb2cbb8b49e032a8ad

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