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BergArbWoFöG

§ 5Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen

Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

(1) Bei Mietwohnungen, für die die Mittel des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden sind, ist sicherzustellen, daß die Bergarbeiterwohnungen ständig nur von Wohnungsberechtigten oder von Familien bewohnt werden, deren Haushaltungsvorstand wohnungsberechtigt ist oder zu deren Hausstand ein Familienmitglied gehört, das wohnungsberechtigter Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Vermietung oder Überlassung einer Bergarbeiterwohnung darf nicht von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeitgeber im Kohlenbergbau abhängig gemacht werden; eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1997 I 1942;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 160 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008650951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 236d6fb274da0085163533df57d813964f4688ba5306927731f81c3820c6fdaf

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