Zum Gesetzesinhalt

SchKG

§ 28Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

(1) Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 können die Beratung zur vertraulichen Geburt durchführen, wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens der vertraulichen Geburt nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bieten sowie über hinreichend persönlich und fachlich qualifizierte Beratungsfachkräfte verfügen.
(2) Um die Beratung zur vertraulichen Geburt wohnortnah durchzuführen, können die Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 eine Beratungsfachkraft nach Absatz 1 hinzuziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113980992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2826ebd9f02dffeced298867f61e08ff2ced20fad27a4aa57582f1d788dd3ba5

XML-Quelle beim Herausgeber