SchKG
§ 16Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
- 1.
- Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),
- 2.
- rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung),
- 3.
- Familienstand und Alter der Schwangeren sowie jeweils die Zahl ihrer lebend geborenen und der im Haushalt lebenden Kinder,
- 4.
- Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
- 5.
- Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
- 6.
- Land, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Land oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,
- 7.
- Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
- 1.
- Vierteljährlich, aufbereitet nach Ländern und bundesweit,
- 2.
- Jährlich, aufbereitet nach Kreisen und kreisfreien Städten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113980992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2826ebd9f02dffeced298867f61e08ff2ced20fad27a4aa57582f1d788dd3ba5