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BEPSMLIAnwG

§ 9Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit der Republik Malta

Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malta sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Republik Malta wirksam wird, anzuwenden:
1.
Artikel 6 Absatz 1 BEPS-MLI,
2.
Artikel 7 Absatz 1 BEPS-MLI,
3.
anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit der Republik Malta der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI,
4.
Artikel 19 Absatz 1 bis 10 und 12 BEPS-MLI mit den Maßgaben, dass
a)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens mit der Republik Malta ist,
b)
an die Stelle der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI vorgesehenen Frist von zwei Jahren eine Frist von drei Jahren tritt,
c)
die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BEPS-MLI genannte „Bestimmung“ jene des Artikels 25 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens mit der Republik Malta ist und
d)
der in Artikel 19 Absatz 10 BEPS-MLI genannte „Artikel“ der Artikel 25 des Abkommens mit der Republik Malta ist,
5.
Artikel 20 BEPS-MLI,
6.
Artikel 21 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die in dessen Absätzen 1 und 2 genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 26 des Abkommens mit der Republik Malta sind,
7.
Artikel 22 BEPS-MLI mit der Maßgabe, dass die dort genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 25 des Abkommens mit der Republik Malta sind,
8.
Artikel 23 Absatz 2 und 5 BEPS-MLI,
9.
Artikel 24 Absatz 2 BEPS-MLI,
10.
Artikel 25 BEPS-MLI,
11.
Artikel 26 Absatz 2 und 3 BEPS-MLI und
12.
die von der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI angebrachten Vorbehalte zum Anwendungsbereich des Schiedsverfahrens (Gesetz zu dem BEPS-MLI vom 22. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 946, 947)).
Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 12 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit der Republik Malta ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0CD0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dea07e9edd29108d850e454defaf019d70b61798a07a877c36a4d539d93475ae

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