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BEMFV

§ 16Übergangsbestimmungen

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder

§ 4 gilt bis zum 31. Dezember 2003 nicht für ortsfeste Funkanlagen, die vor dem 20. August 1997 in Betrieb genommen wurden. Wird eine solche Anlage nach Inkrafttreten dieser Verordnung technisch verändert oder werden an ihrem Standort weitere ortsfeste Funkanlagen errichtet, findet § 4 Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 27.6.2017 I 1947

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR336600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5f6197516436a47207ecd935eee86ead462f020aa1dd4f9c6bc012e63bd6695

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