BVV
§ 9Beitragsabrechnung
- 1.
- dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerkmal,
- 2.
- dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
- 2a.
- dem in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt mit Arbeitsstunden in der angewendeten Gefahrtarifstelle bis zum gültigen Höchstjahresarbeitsverdienst des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
- 3.
- dem Betrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,
- 4.
- dem Beitragsgruppenschlüssel,
- 5.
- den Sozialversicherungstagen,
- 6.
- dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je Beitragsgruppe getrennt,
- 6a.
- der Summe der in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte mit Arbeitsstunden je Gefahrtarifstelle und Anzahl der Versicherten getrennt,
- 7.
- dem gezahlten Kurzarbeitergeld und den hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen,
- 8.
- den beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen,
- 9.
- den Umlagesätzen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und dem umlagepflichtigen Arbeitsentgelt,
- 10.
- den Parametern zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113800006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07e9940d7be558a03e2f0d74f49593f8af6a0f96ddd2425935ed3398f9832054
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 14 SGB 4Arbeitsentgelt
„… sind Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und dem erzielten Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gesondert zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 des Vierten …“
- § 20 SGB 4Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
„… uch gesondert zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt werden. Sind Beitragsnachweise für mehrere Einzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1 gesonder …“
- § 28e SGB 4Zahlungspflicht, Vorschuss
„… twendigen Angaben mitzuteilen. (4) Im Beitragsnachweis sind die als gezahlt geltenden Beiträge nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufzunehmen. (5) Die Daten der Entgeltunterlagen nach § 8 und der Absätze 1 bis 4 sind in der Aufbewahrungsfrist …“
- § 136a SGB 7Unternehmernummer
„… r die Beitragsgrundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Erfassung nach Unternehmernummern nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch: 1. dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerkmal, 2. dem beitragspflichtigen Arbeits …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 86 SokaSiG2(zu § 36) Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28. November 2000
„… st von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Ab dem 1. Juli 2006 ersetzt durch § 9 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138).“