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BeitrEntlKrG

§ 2Beitragsverminderung

Gesetz zur Beitragsentlastung der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Die Beitragssätze nach den §§ 241 bis 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermindern sich zum 1. Januar 1997 um 0,4 Beitragssatzpunkte.
(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR163110996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9a3b1f344225a0814ed71d2fb34b88dd3618a74515213a5937ee0d55c42a09cf

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