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BeherbMeldV

Anlage(zu § 2 Absatz 5) Bei der Speicherung der Daten im Datensatz zu verwendende Bezeichner

Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1219)
BezeichnerErläuterung
 1.DatumAnkunftDatum der Ankunft der beherbergten Person (JJJJMMTT)
 2.DatumAbreiseDatum der voraussichtlichen Abreise (JJJJMMTT)
 3.Familiennamevollständiger derzeitiger Familienname mit Namensbestandteilen, jeweils durch Leerzeichen getrennt
 4.Vornamensämtliche Vornamen, jeweils durch Leerzeichen getrennt
 5.GeburtsdatumGeburtsdatum (JJJJMMTT)
 6.Staatsangehoerigkeitensämtliche Staatsangehörigkeiten
 7.Anschriftbestehend aus
a)
Staat, in dem sich der Wohnort befindet
b)
Postleitzahl des Wohnorts
c)
Wohnortbezeichnung
d)
sofern vorhanden, Zusätze zum Wohnort
e)
Straßenbezeichnung
f)
Hausnummerziffern sowie gegebenenfalls zusätzlich Buchstaben oder Zusatzziffern
g)
sofern vorhanden, Ergänzungen zur Anschrift
 8.AnzahlAngehoerigeAnzahl der mitreisenden ausländischen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes
 9.AnzahlMitreisendeAnzahl der ausländischen Mitreisenden bei Reisegesellschaften gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes
10.StaatsangehoerigkeitMitreisendesämtliche Staatsangehörigkeiten der ausländischen Mitreisenden der Reisegesellschaften
11.SeriennummerPassSeriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers ausländischer Personen oder Angaben zu Abweichungen oder Nichtvorlage
12.Zahlungszuordnungsnummerbestehend aus der zweckgebunden Zuordnungsnummer des elektronischen Zahlungsvorganges (Token) und aus dem Namen des Zahlungsdienstleisters der Beherbergungsstätte, der den Token generiert
13.Beherbergungsstaettebestehend aus Namen und Anschrift der Beherbergungsstätte oder Einrichtung, die die Daten speichert
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9bec806c6830fd03dc5858d8b907a287b9c5d75739ebef93fa23d8a4cb3385d

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