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BehAppbAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,
2.
Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,
3.
Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme,
4.
Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen,
5.
Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen,
6.
Behandeln und Schützen von Oberflächen,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
8.
Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-43 v. 21.3.1989 I 520 (KupfSchmAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007300018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01fb2a37aee677d8b20fa2e31e06eaed274d1701e8d1285d7631d0febb24932b

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