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BEGTPG

§ 8Länderausschuss

Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Bei der Bundesnetzagentur wird ein Länderausschuss gebildet, der sich aus Vertretern der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Landesregulierungsbehörden zusammensetzt. Jede Landesregulierungsbehörde kann jeweils einen Vertreter in den Länderausschuss entsenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200900005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd649be12c208b857118d9a5ba1151c6a5a756d4a7c441106ee9c1c78213ef3b

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