Zum Gesetzesinhalt

BEGSchlG

Schlußformel

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 30.8.1971 I 1426

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013150965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99f42de3b39eef5bd598154c8781fef79dbd8d0bd1de78477d88434451ce05e4

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 113 GG

    „Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.“