BEGSchlG
Schlußformel
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 30.8.1971 I 1426
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013150965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99f42de3b39eef5bd598154c8781fef79dbd8d0bd1de78477d88434451ce05e4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 113 GG
„Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.“