3. DV-BEG
§ 35bRente für den überlebenden Ehegatten im Falle der §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Sonst: Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001570955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4ac1cb32f12903a07e8795581df03a24cd77801f469766530b053fc6979ee9d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 92 BEG
„… des Verfolgten im Zeitpunkt seines Todes tritt. (2) Im Falle der §§ 98, 86 Abs. 6 BEG ist die gemäß § 92 BEG zu errechnende Kapitalentschädigung des Verfolgten in vollem Umfange zugrunde zu legen. (3) § 97 Abs. 2 Satz 1 BEG sowi …“
- § 97 BEG
„… 92 BEG zu errechnende Kapitalentschädigung des Verfolgten in vollem Umfange zugrunde zu legen. (3) § 97 Abs. 2 Satz 1 BEG sowie die §§ 24a und 35 finden entsprechende Anwendung.“