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3. DV-BEG

§ 3Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Eine Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fortsetzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist. Die Ausübung eines gegen den Verfolgten selbst gerichteten Zwangs ist nicht erforderlich.
(2) Eine Verdrängung aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn dem Verfolgten nach § 15 Abs. 2 des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 685) die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes oder nach § 15 Abs. 3 des Reichserbhofgesetzes das Eigentum am Erbhof entzogen worden ist, weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat.
(3) Das gleiche gilt, wenn das Pachtamt einen Landpachtvertrag nach § 6 Abs. 1 der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1065) vor der vereinbarten Zeit aufgehoben hat, weil der Verfolgte als Pächter aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als zur Bewirtschaftung deutschen Bodens ungeeignet im Sinne der Reichspachtschutzordnung gegolten hat.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130

Sonst: Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001570955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4ac1cb32f12903a07e8795581df03a24cd77801f469766530b053fc6979ee9d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 BEG

    „… hserbhofgesetzes das Eigentum am Erbhof entzogen worden ist, weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat. (3) Das gleiche g …“