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3. DV-BEG

§ 28Voraussetzung für die Darlehnsgewährung

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist insbesondere die persönliche und fachliche Eignung des Verfolgten und die Wahrscheinlichkeit, daß ihm die Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.
(2) Auf die Gewährung von Darlehen finden im übrigen die §§ 6, 7 Satz 2 und § 9 entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130

Sonst: Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001570955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4ac1cb32f12903a07e8795581df03a24cd77801f469766530b053fc6979ee9d

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