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2. DV-BEG

§ 7Folgen der Weigerung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Weigert sich der Verfolgte ohne ausreichenden Grund, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung, Nachuntersuchung oder Beobachtung zu unterziehen, so kann der Anspruch auf Entschädigung abgelehnt werden; wiederkehrende Leistungen können ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs auf Zeit oder Dauer eingestellt werden.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der Verfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130

Sonst: Ersetzt V v. 24.12.1954 I 510

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005100954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c1075c5c1817247f428a9e5948c74c6eed72b08f3151b23674005c9585402bf

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