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3. ÄndV - 6. DV-BEG

§ 2

Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung ein nach § 31 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes geltend gemachter Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß eine Haftstätte nicht als Konzentrationslager im Sinne von § 31 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes anzusehen sei, kann der Berechtigte einen Antrag auf erneute Entscheidung stellen, wenn sich auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung ergibt, daß die Haftstätte als Konzentrationslager im Sinne von § 31 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes anzusehen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn erst auf Grund der Änderungen durch diese Verordnung der nach § 31 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes vorgeschriebene Zeitraum von mindestens einem Jahr Konzentrationslagerhaft erreicht wird.
(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Verkündung dieser Verordnung zu stellen. § 189 Abs. 2 und 3 BEG findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind.
(5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015710982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0708ef6f0f03b2b90c4eb280cfec985df24ba9fdfe1a0f5a6c58a7d4b85a399

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