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BEGÄndG 3

Art IIIa

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Wiederkehrende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse infolge der Erhöhung der Geldleistungen auf Grund der Gesetze über die Rentenversicherungsneuregelung und die Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes höchstens um den Monatsbetrag zu kürzen, um den diese Geldleistungen sich monatlich erhöht haben oder erhöhen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. II G v. 14.9.1965 1315

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005590956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54d43e59b1d3f3742bf20bfd74b1130e804719fdf8a0c765523801147d2f20ec

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