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BEG§172DV 66

§ 2Inkrafttreten

Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1620A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 002ac1bcefab531922921f9a1da72ae56c0505e2c5609bc6fec358743a91a999

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