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BEG§172DV 65

Allgemeine Hinweise

Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 23.11.2023 +++)

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1310A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a69470918742ea8ae8c1850d95848f089f86176ae10e4f1cdb0d32d8c49d997b

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