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BEG§172DV 64

Schlussformel

Vierundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR197000022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e817bffc30c2e00a20b7cbba286c0eb706ff179957daaecd580fde6d744288b

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