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BEG§172DV 63

Allgemeine Hinweise

Dreiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 26.10.2021 +++)

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR468200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6b80613ec687832839a04a6ec23df292a3f17bd0b12f500323f147857aac3c7

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