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BEG

§ 61

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Geldstrafen und Bußen, soweit ihm diese aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Auferlegung der Geldstrafe oder Buße seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn die Geldstrafe oder die Buße in diesen Gebieten gezahlt oder beigetrieben worden ist. Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so hat er den Anspruch auch dann, wenn die Geldstrafe oder die Buße im Vertreibungsgebiet gezahlt oder beigetrieben worden ist. § 44 gilt sinngemäß.
(2) § 60 findet entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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