(1) Der Verfolgte, der aus den Verfolgungsgründen des § 1 in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig ausgewandert ist oder ausgewiesen worden ist, hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die durch die Auswanderung oder Ausweisung entstanden sind; das gleiche gilt für die notwendigen Aufwendungen, die durch die Rückwanderung entstanden sind. § 56 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Verfolgte nach abgeschlossener Auswanderung infolge ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen weitergewandert ist.
(3) Sind die notwendigen Aufwendungen in fremder Währung entstanden, so wird die Entschädigung nach dem Kurs dieser Währung im Zeitpunkt der Entscheidung berechnet.
(4) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 5.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
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