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BEG

§ 43

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und
1.
die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat, oder
2.
die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist;
bei den von den Regierungen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung.
(2) Freiheitsentziehungen sind insbesondere polizeiliche oder militärische Haft, Inhaftnahme durch die NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzentrationslagerhaft und Zwangsaufenthalt in einem Ghetto.
(3) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen, Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bewährungseinheit der Wehrmacht gleichgeachtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Art IV BEGSchlGAngleichung

    „… ist, daß die während einer oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden ist, so ist auf Antrag des …“

  • Art V BEGSchlGSonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen

    „… (1) Der Verfolgte, dem die Freiheit auf die Dauer von mindestens sechs Monaten entzogen worden ist (§ 43 BEG) oder der eine nachhaltige Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um mindestens 80 vom Hundert na …“