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BEG

§ 225

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.
(2) Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuß erhoben werden.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen.
(4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 9 ZPOWiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

    „… kann ein Kostenvorschuß erhoben werden. (3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen. (4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.“