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BEG

§ 218

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Gegen Endurteile des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufung an das Oberlandesgericht statt.
(2) Die Berufung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten einzulegen. Wohnt der Berufungskläger im außereuropäischen Ausland, so tritt für ihn an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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