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BEG

§ 208

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Entschädigungsgerichte sind das Landgericht (Entschädigungskammer), das Oberlandesgericht (Entschädigungssenat), der Bundesgerichtshof (Entschädigungssenat).
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entschädigungssachen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Entsprechendes gilt, wenn in einem Lande mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind.
(3) Bei der Besetzung der Entschädigungskammern und der Entschädigungssenate ist dem Wesen der Wiedergutmachung in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Der Vorsitzende oder einer der Beisitzer der Entschädigungskammer und der Entschädigungssenate soll dem Kreis der Verfolgten angehören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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