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BEG

§ 195

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Die Entschädigungsbehörde entscheidet durch Bescheid. Teilbescheide sind zulässig.
(2) Der Bescheid muß enthalten
1.
die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde,
2.
die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte,
3.
den Hinweis, daß Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist, und die Belehrung, in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist,
4.
das Datum und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.
(3) Der Bescheid soll enthalten
1.
die Personalangaben des Antragstellers,
2.
die Feststellung des Sachverhalts,
3.
die Entscheidungsgründe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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