BEG
§ 195
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- 1.
- die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde,
- 2.
- die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte,
- 3.
- den Hinweis, daß Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist, und die Belehrung, in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist,
- 4.
- das Datum und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.
- 1.
- die Personalangaben des Antragstellers,
- 2.
- die Feststellung des Sachverhalts,
- 3.
- die Entscheidungsgründe.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013870953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36